Entwurf für die Laufbahnverordnung FF
Entwurf für die Laufbahnverordnung Reintext ohne Begründungen, Beratungsstand 19. 04. 2000
§ 1 Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr
- Der/die Leiter/in der Feuerwehr nimmt Bewerber/innen in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr auf,
- befördert Feuerwehrangehörige und entläßt sie.
- In den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr darf nur aufgenommen werden,
- wer das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- wer den besonderen Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht;
- wer nicht vorbestraft im Sinne des § 18 Abs. 2 Buchstabe a – c ist.
- Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann der/die Leiter/in der Feuerwehr die Vorlage eines
- ärztlichen Gutachtens verlangen. Er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG verlangen.
- Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann auch wegen mangelnden Personalbedarfs
- oder anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden.)
- Der/die Leiter/in der Feuerwehr kann für eine beratende oder unterstützende Tätigkeit bei Ausbildung,
- Planung, Übung und Einsatz, Feuerwehrangehörige mit einer Universitäts-, Hochschul- oder
- Fachhochschulausbildung zu Fachberatern/zu Fachberaterinnen in den Bereichen Medizin, Seelsorge,
- Psychologie, Natur- und Ingenieurwissenschaften ernennen und entlassen.
- Aus der Funktion Fachberater/Fachberaterin, leiten sich keine Führungs- und Einsatzleitbefugnisse ab.
- In die Jugendfeuerwehr kann durch den/die Leiter/in der Feuerwehr, mit Zustimmung seiner gesetzlichen
- Vertreter aufgenommen werden, wer das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- In die Jugendfeuerwehr kann durch den/die Leiter/in der Feuerwehr, mit Zustimmung seiner gesetzlichen
- Vertreter aufgenommen werden, wer das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Aus der Jugendfeuerwehr kann durch den/die Leiter/in der Feuerwehr im Benehmen mit dem
- Jugendfeuerwehrwart ausgeschlossen werden, wer die Ordnung der Jugendfeuerwehr nachhaltig stört
- oder ein besonders schweres Dienstvergehen gem. § 18 Abs. 2 begeht.
- Über die Übernahme in den aktiven Dienst der Feuerwehr entscheidet der/die Leiter/in der Feuerwehr
- wegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2, Abs. 3. Wird ein Angehöriger der Jugendfeuerwehr aus
- gesundheitlichen Gründen nicht in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr übernommen,
- entscheidet de
/die Leiterin der Feuerwehr über den Verbleib in der Jugendfeuerwehr bis maximal - zum 35. Lebensjahr.
- Über die Aufnahme in einen musiktreibenden Zug der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet die/der
- Leiter/in der Feuerwehr mit Zustimmung des/der Leiter/s/in des musiktreibenden Zuges, soweit der
- Bewerber nicht bereits Angehörige® der Freiwilligen Feuerwehr ist.
- Angehörige der Musikzüge, die nicht im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr sind oder waren,
- besitzen keinen Dienstgrad.
- Die Altersgrenze des § 20 Abs. 1 Ziffer 1 gilt nicht für die Mitwirkung in einem musiktreibenden
- Zug der Freiwilligen Feuerwehr.
- Der Ausschluss aus einen Musikzug richtet sich nach den §§ 17 ff.
§ 5 Ehrenabteilung
Feuerwehrangehörige, die nach Erreichen der Altersgrenze (§§ 3 Abs. 4, 20 Abs. 1 a) oder aus
gesundheitlichen Gründen (§ 20 Abs. 1 b) aus sonst wichtigen Gründen aus dem aktiven Dienst
der Freiwilligen Feuerwehr ausscheiden, werden Angehörige der Ehrenabteilung der Feuerwehr.
Sie behalten ihren Dienstgrad und sind zum Tragen der bisherigen Uniform berechtigt.
§ 6 Übernahme aus anderen Feuerwehren
- Die Übernahme aus anderen Feuerwehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 bis 3.
- Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen behalten bei der Übernahme den ihrer
- Qualifikation entsprechenden Dienstgrad.
- Über die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen
- Qualifikation entscheidet im Zweifelsfall der/die Leiterin des Instituts der Feuerwehr NRW.
Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund ist durch den/die Leiter/in der Feuerwehr befristet möglich.
Während dieser Zeit ist der Feuerwehrangehörige nicht auf die Sollstärke anzurechnen.
§ 7b Dienst in einer Feuerwehr außerhalb des Wohnortes
- Feuerwehrangehörige können neben dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Wohnortes
- auch Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Beschäftigungsortes verrichten.
- Für den Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb des Wohnortes ist die Zustimmung
- der/die Leiter/in beider betroffenen Feuerwehren erforderlich.
- Eine Anrechnung auf die Sollstärke darf nur bei der Feuerwehr des Wohnortes erfolgen.
- Hauptamtliche Angehörige der Feuerwehr können außerhalb ihrer Dienstzeit Aufgaben und
- Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen. Die Einzelheiten werden vom Leiter/von
- der Leiterin der Feuerwehr geregelt in der der ehrenamtliche Dienst geleistet werden soll.
- Für Feuerwehrangehörige, die außerhalb ihres Wohnortes hauptamtlichen Dienst leisten,
- Werkfeuerwehrangehörige, und Angehörige der Kreisleitstelle gilt Abs. 1 mit der Maßgabe,
- daß der hauptamtliche Dienst bzw. der Dienst in der Werkfeuerwehr vorgeht. Sie dürfen nicht
- zu Leiter/innen oder zu Kreis- oder Bezirksbrandmeister/n/innen oder deren Stellvertreter/n/innen
- ernannt werden.
Aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr dürfen grundsätzlich nicht in anderen Organisationen
ehrenamtlich aktiv an der Gefahrenabwehr mitwirken.
§ 10 Beförderungen und Dienstgrade
- Durch Beförderung wird ein höherer Dienstgrad erlangt.
- Dienstgrad und Dienstgradabzeichens sind unabhängig von der Funktion. Sie gelten auch nach
- Übertritt in die Ehrenabteilung fort.
Er können ernannt werden zum/zur
1. | Feuerwehrmann/frau-Anwärter/in | Wer in die Feuerwehr eintritt |
2. | Feuerwehrmann/frau | Wer am Lehrgang TM 1 mit Erfolg teilgenommen hat oder aus der Jugendfeuerwehr übernommen worden ist. |
3. | Oberfeuerwehrmann/frau | Wer am Lehrgang TM 2 mit Erfolg teilgenommen hat und mindestens 2 Jahre Feuerwehrmann/frau war. |
4. | Hauptfeuerwehrmann/frau | Wer mindestens 5 Jahre Oberfeuerwehrmann/frau war und sich regelmäßig am Dienst beteiligt hat. |
5. | Unterbrandmeister/in | Wer Hauptfeuerwehrmann/frau oder mindestens 1 Jahr Oberfeuerwehrmann-/frau war und mit Erfolg am Lehrgang TF teilgenommen hat. |
6. | Brandmeister/in | Wer mindestens 2 Jahre Unterbrandmeister/in war und den Gruppenführerlehrgang F III am Institut der Feuerwehr bestanden hat. |
7. | Oberbrandmeister/in | Wer mindestens 2 Jahre Brandmeister/in und sich regelmäßig am Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat. |
8. | Hauptbrandmeister/in | Wer Oberbrandmeister/in ist und den Zugführerlehrgang F IV am Institut der Feuerwehr bestanden hat. |
9. | Hauptbrandmeister/in | Wer Hauptbrandmeister/in ist und den Lehrgang F/B V mit Erfolg besucht hat. |
10. | Hauptbrandmeister/in | wer Hauptbrandmeister/in ist und den F VI am Institut der Feuerwehr mit Erfolg besucht hat. |
§ 12 Dienstgradabzeichen
- Dienstgradabzeichen werden auf dem linken Unterarm des Dienstrocks und des Dienstmantels getragen.
- Sie können als Schulterstücke auf Diensthemden und Feuerwehrpullovern getragen werden.
- Folgende Dienstgradabzeichen sind zu verwenden:
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||
1. | Feuerwehrmann/frau-Anwärter |
|
2. | Feuerwehrmann/frau |
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3. | Oberfeuerwehrmann/frau |
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4. | Hauptfeuerwehrmann/frau |
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5. | Unterbrandmeister/in |
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6. | Brandmeister/in |
|
7. | Oberbrandmeister/in |
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8. | Hauptbrandmeister/in (F IV) |
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9. | Hauptbrandmeister/in (F/B V) |
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10. | Hauptbrandmeister/in (F VI) |
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11. | Stv. Kreisbrandmeister/in |
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12. | Kreisbrandmeister/in |
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13. | Stv. Bezirksbrandmeister/in |
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14. | Bezirksbrandmeister/in |
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- Nach einer Amtszeit behalten die unter Ziffern 11 – 14 genanten nach dem Ausscheiden aus dem
- Dienst ihren Dienstgrad.
- Leiter/in der Feuerwehr, Kreis- und Bezirksbrandmeister/in stellen Funktionen dar, sie sind keine
- Dienstgrade.
- Zum/zur Leiter/in der Feuerwehr oder deren Stellvertreter/in kann nur ernannt werden, wer zum/zur
- Hauptbrandmeister/in (F VI) besitzt. Er/Sie erhält die Funktionsbezeichnung stellvertretende®
- Gemeinde/Stadtbrandmeister/in bzw. Gemeinde/Stadtbrandmeister/in
- Zum/zur Kreisbrandmeister/in oder stellvertretenden Kreisbrandmeister/in kann nur ernannt werden,
- wer die Qualifikation zum/zur Hauptbrandmeister/in (F VI) besitzt.
- Für den/die Bezirksbrandmeister/in und seine(n) Stellvertreter(in) gilt Abs. 2 entsprechend.
- Alle Funktionen in der Feuerwehr der Gemeinde bestimmt der/die Leiter/in der Feuerwehr nach
- Eignung und Befähigung.
- Auf Kreis- und Bezirksebene werden die Funktionen von Feuerwehrangehörigen vom/von der
- Kreis- bzw. Bezirksbrandmeister/in festgelegt.
- Der/die Gemeinde/Stadtjugendfeuerwehrwart/in wird von dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr
- als "Beauftragter für die Jugendfeuerwehr" bestellt.
- Der/die Kreisjugendfeuerwehrwart/in wird von dem Kreisbrandmeister/der Kreisbrandmeisterin
- als "Beauftragter für die Jugendfeuerwehren" bestellt.
Doppel- und Mehrfachfunktionen sind nur zulässig, soweit Interessenskonflikte nicht zu befürchten sind
und eine ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen durch den Feuerwehrangehörigen gewährleistet ist.
§ 15 Kommissarische Übertragung von Funktionen
- Soweit für eine dringend zu besetzende Funktion kein geeigneter Feuerwehrangehöriger mit der
- entsprechenden Qualifikation zur Verfügung steht, kann eine kommissarische Übertragung erfolgen.
- Die für die Übertragung erforderliche Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen.
- Die Zeit der kommissarischen Übertragung darf 2 Jahre nicht übersteigen.
- Die kommissarische Übertragung des Amtes gem. § 13 Abs. 1 ist nicht auf die Dienstzeit von
- 6 Jahren anzurechnen.
- Feuerwehrangehörige mit Führungsfunktionen tragen am linken Unterarm oberhalb des
- Dienstgradabzeichens Funktionsabzeichen wie folgt:
Funktion | Funktionsabzeichen
Grundtuch blau/oval 55/65 |
Stellvertretender Gruppenführer(in) | Rand: rot-silber gedrillt
Stern: rot, einer |
Gruppenführer/in | Rand: rot-silber gedrillt
Stern: rot, zwei |
Stellvertretender Zugführer(in) | Rand: silber
Stern: silber, einer |
Zugführer(in) | Rand: silber
Stern: silber, zwei |
Stellvertretender Gemeinde/Stadt-brandmeister(in) | Kranz: silber
Stern: silber, ein |
Gemeinde/Stadtbrandmeister(in) | Kranz: silber
Stern: silber, zwei |
Stellvertretender Kreisbrand-meister(in) | Kranz: gold
Stern: ohne |
Kreisbrandmeister/in | Kranz: gold
Stern: gold, einer |
Stellvertretender Bezirksbrand-meister(in) | Kranz: gold
Stern: gold zwei |
Bezirksbrandmeister(in) | Kranz: gold
Stern: gold, drei |
- Feuerwehrangehörige mit Funktionen gem. § 13 können am rechten Unterarm des Dienstrockes
- und des Dienstmantels ein Funktionsabzeichen tragen. Die Farbe des Funktionsabzeichens richtet
- sich nach der Farbe der Streifen des Dienstgradabzeichens (die nähere Gestaltung wird im Anhang geregelt)..
- Fachberater mit einer Universitäts- oder Hochschulausbildung tragen goldene Funktionsabzeichen.
- , Fachberater mit einer Fachhochschulausbildung silberne Funktionsabzeichen.
- Die Disziplinarbefugnis über die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird von dem/der
- Leiter/in der Feuerwehr ausgeübt.
- Als Disziplinarmaßnahmen kann der/die Leiter/in der Feuerwehr bei Dienstvergehen (§ 18)
- eine Abmahnung aussprechen,
- einen Verweis erteilen,
- von einer Funktion entheben,
- den Feuerwehrangehörigen um einen Dienstgrad zurückstufen
- den dauernden Ausschluß aus der Feuerwehr aussprechen.
- Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein.
- Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach Abs. 1 Buchstabe c), und e) ergeht bei
- kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit dem/der Kreisbrandmeister/in und dem Träger
- des Feuerschutzes.
§ 18 Dienstvergehen
- Dienstvergehen sind
- vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung,
- vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen
- Nachlässigkeit im Dienst
- Besonders schwere Dienstvergehen sind
- die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB)
- die Begehung von Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit
- in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung
- vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige
- vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Abmahnung.
- Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen.
- Bei dringendem Tatverdacht können Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen nach Abs. 2 Buchstabe
- a – c mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.
- Ein besonders schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein
- rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn dieser beruht auf selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit.
- Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG, 153, 153 a StPO steht der Annahme eines
- besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen.
- Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt der/die
- Leiter/in der Feuerwehr die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind
- die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen
- Umstände zu ermitteln.
- Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Feuerwehrangehörigem
- Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
- Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist eine Disziplinarmaßnahme unzulässig.
- Hält der/die Leiter/in der Feuerwehr eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt er/sie das
- Verfahren ein. In beiden Fällen teilt er/sie dies dem Feuerwehrangehörigen mit.
- Stellt der der/die Leiterin der Feuerwehr Verfahren nicht ein, erläßt er eine Disziplinarverfügung.
- Diese muß eine Maßnahme nach § 17 Abs. 2 LVO aussprechen. Sie ist zu begründen, mit einer
- Rechtsmittelbelehrung zu versehen, von dem/der Leiterin der Feuerwehr oder seine/r/m / ihre/r/m
- allgemeinen Vertreter/in zu unterzeichnen und dem Feuerwehrangehörigem zuzustellen.
- Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dem aktiven Dienst aus
- mit der Vollendung des 60. Lebensjahres,
- wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr feuerwehrdiensttauglich sind.
- Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus
- durch Tod,
- durch Austrittserklärung,
- wenn sie gemäß § 17 Abs. 2 e aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.